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Symbolbild (AfD-Stand 2013): Ziko van Dijk via Wikimedia Commons [CC BY-SA 3.0]
Berlin. – Auslöser dieser Erörterung war die mittlerweile gerichtlich untersagte Ankündigung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), die patriotische Partei als ‚Prüffall‘ zu behandeln. Laut Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) fand diese Prüfung allerdings nicht ausschließlich auf einer Seite des Spektrums statt.
Dabei ist es einem Welt-Artikel zufolge völlig unerheblich ob eine Partei oder Organisation als Prüffall oder Verdachtsfall – wie etwa zwei Teilorganisationen der AfD – gelten: solange keine Verfassungsfeindlichkeit vorliegt, ist dies einem Sprecher des Bundesinnenministeriums „beamtenrechtlich ohne Relevanz“.
In jedem Fall würden die bereits existierenden „beamten- und disziplinarrechtlichen Vorkehrungen“, welche vor einer „extremistischen Aushöhlung des öffentlichen Dienstes“ schützen sollen, aufrecht bleiben. Auch einzelne Teilorganisationen der Partei „Die Linke“ und in deren näherem Umfeld stehen seit Jahren im Fokus des Verfassungsschutzes.
Nach den bisherigen – und weiterhin gültigen Vorschriften ist nicht die Zugehörigkeit zu einer Gruppe maßgeblich, sondern das „konkrete Verhalten“ der Einzelperson. Das heißt: ein Beamter müsste zusätzliche einschlägige Aktivitäten ausüben um den Verdacht eines Dienstvergehens zu rechtfertigen.
Maßstab bleibt dabei die gesetzliche Treuepflicht. Bereits einzelne Verhaltensweisen, welche dieser zuwider laufen, können allerdings zu Disziplinarmaßnahmen führen.