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Der Bundesverfassungsschutz stuft die Identitäre Bewegung Deutschland (IBD) mittlerweile als „gesichert rechtsextrem“ ein. Dagegen wollten sich die Identitären in einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin juristisch wehren. Doch das Gericht wies den Antrag zurück. Der Rechtsanwalt Gerhard Vierfuß vertritt die Identitären in ihrem Verfahren. Im Interview mit der Tagesstimme kritisiert er die Begründung des Gerichts und weist die Vorwürfe der Behörden zurück.
Bild (Aktion der Identitären Bewegung auf dem Brandenburger Tor): Reuters dpa/jm [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons (Bild zugeschnitten)
Vierfuß: Es gibt eigentlich nur einen Hauptpunkt in der Begründung des Beschlusses, und den fasst das Gericht selbst in seiner Pressemitteilung vom 23.06.2020 so zusammen: „Insbesondere verstoße ihre (d.i. der IBD) zentrale Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität gegen die Menschenwürde, weil hierdurch einzelne Personen oder Personengruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden.“ Die 1. Kammer des VG Berlin beurteilt also, was ich sehr begrüße, ganz grundsätzlich das programmatische Kernanliegen der Identitären Bewegung und kommt zu dem Ergebnis, es sei mit Art.1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes nicht vereinbar.
Die Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität – nicht etwa nur des deutschen, sondern aller Völker, wie es etwas später insoweit zutreffend ebenfalls in der Pressemitteilung heißt – ist dieselbe, die völkerrechtlich unter dem Titel „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ weltweit anerkannt und in zahlreichen Pakten und Deklarationen kodifiziert wurde. Das könnte zu denken geben.
Vierfuß: Ja, das Gericht hält auch speziell den Begriff des deutschen Volkes, den die IBD ihren Stellungnahmen zugrundelegt, für unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dabei schiebt das Gericht allerdings der IBD einen Begriff unter, den sie tatsächlich nicht verwendet: Das Verwaltungsgericht Berlin behauptet nämlich, die IBD definiere das deutsche Staatsvolk ausschließlich ethnisch und grenze damit alle diejenigen deutschen Staatsangehörigen, die nicht in diesem ethnischen Sinn Deutsche sind (also z.B. neu Eingebürgerte), aus dem deutschen Staatsvolk aus. Das ist selbstverständlich falsch, und das hat die IBD auch oftmals im Verlauf des bisherigen Verfahrens betont. Allerdings ist zuzugeben, dass diese Rechtsmaterie nicht einfach ist und eine Bereitschaft zu differenziertem Nachdenken voraussetzt, die bei der Kammer offensichtlich nicht gegeben war.
Vierfuß: Ich versuche, es zu erklären: Deutschland ist ein Nationalstaat. Er wurde 1871 gegründet – die Identität der BRD mit dem Deutschen Reich wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt und ist in der Rechtswissenschaft unstrittig – als Staat des deutschen Volkes, das also ein Volk war, bevor es einen Staat hatte, somit als Volk sich begreifend durch Merkmale wie Kultur, Geschichte, Herkunft, ethnische Merkmale also. Dieser Staat verfasste sich 1949 neu mit dem Bonner Grundgesetz, das klar Bezug nahm auf seine Vorgeschichte und auf das von ihm als vorgängig erkannte deutsche Volk. Dies lässt sich ablesen an der ursprünglichen Präambel und an dem Art. 116 Abs. 1, in dem von deutschen Volkszugehörigen ohne deutsche Staatsangehörigkeit die Rede ist. Jeder des logischen Denkens ansatzweise Fähige erkennt daran, dass das Grundgesetz – auch – einen Begriff des deutschen Volkes verwendet, der unabhängig ist von der deutschen Staatsangehörigkeit.
Dies bedeutet freilich nicht, dass das deutsche Staatsvolk durch ethnische Kriterien definiert wäre. Dies hat die IBD zu keinem Zeitpunkt behauptet; die deutschen Staatsorgane unterstellen es wider besseres Wissen. Es bedeutet aber, dass der deutsche Staat cum grano salis der Staat der Deutschen ist und bleiben muss; ein Staat, in dem die ethnisch Deutschen das Staatsvolk prägen. Indes: Wer tatsächlich und konkret zum deutschen Staatsvolk gehört, das legen die deutschen Gesetze fest. Zweierlei Recht unter deutschen Staatsangehörigen wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Demokratieprinzip unvereinbar.
Es geht hier um zwei ganz verschiedene Kategorien, einerseits um ein Sollen – die Staatsorgane sollen dafür sorgen, dass das Staatsvolk überwiegend ethnisch deutsch bleibt – und anderseits um ein Können – sie können, wie sie es tun, das Grundgesetz mit Füßen treten und eine multi-ethnische Gesellschaft errichten, sich gewissermaßen ihr eigenes Volk zusammensuchen, dessen Angehörige dann alle gleiche staatsbürgerliche Rechte haben. Die Identitäre Bewegung Deutschland fordert, dass die deutschen Staatsorgane dem Sollen Folge leisten. Das ist alles.
Vierfuß: Es geht auch um einzelne Aktionen der IBD, die ebenfalls gerne von den Vertretern der BRD als „menschenwürdewidrig“ denunziert werden. Ich habe an anderer Stelle den Art. 1 Abs. 1 GG als „juristische Allzweckwaffe“ bezeichnet. Er ist aufgrund seiner Unbestimmtheit perfekt dafür instrumentalisierbar, eine unbequeme Opposition mundtot zu machen.
Der Aktivismus wird zum allergrößten Teil, wenn nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt diffamiert, dass in ihm die vermeintlich grundgesetzwidrige Grundausrichtung der IBD zum Ausdruck komme. Da diese Einschätzung, wie ich zu zeigen versucht habe, falsch ist, bleibt auch von der Kritik an den einzelnen Aktionen wenig bis nichts übrig.
Vierfuß: Fast alle. Wir stehen ganz am Anfang der juristischen Auseinandersetzung, was die Entscheidungen betrifft. Das VG Berlin ist nach wie vor die erste Instanz, und der Beschluss vom 19. Juni betraf nur das Gesuch der IB um vorläufigen Rechtsschutz. Wichtig war die Entscheidung gleichwohl, weil vor derselben Kammer seit zweieinhalb Jahren auch das Hauptsacheverfahren läuft, sie also, anders als z.B. in dem gleichen Verfahren der Jungen Alternative für Deutschland, intensiv mit der Materie befasst. Daraus erwächst einerseits eine gewisse Befürchtung, das Urteil 1. Instanz im Hauptsacheverfahren – das voraussichtlich am 12. November stattfinden wird – sei im Grunde damit schon geschrieben. Auf der anderen Seite bietet der jetzige Beschluss jedoch einen Vorteil für die IBD: Sie hat jetzt eine Begründung der Rechtsauffassung des Gerichts, die offenkundig mangelhaft ist. Wir werden dem Gericht die Fehler seiner Begründung vorhalten. Es wird sich beim zweiten Versuch sehr viel mehr Mühe geben müssen – und vielleicht dadurch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Über die Person:
Gerhard Vierfuß ist Rechtsanwalt und vertritt die Identitäre Bewegung Deutschland in ihren Rechtsstreitigkeiten mit der Bundesrepublik Deutschland. Hier twittert er.